Satzung des Fördervereins der Erich
Kästner Schule Berline-Dahlem e.V. in der Fassung vom 11. Oktober
2016
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein trägt den Namen
„Förderverein der Erich Kästner Schule Berlin-Dahlem e.V.“
- Der Verein hat seinen Sitz in
Berlin-Zehlendorf, Bachstelzenweg 2-8, 14195 Berlin
- Geschäftsjahr ist das
Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck des Vereins
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und die Förderung der Jugendhilfe.
- Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
- ideelle und
materielle Unterstützung der Erich Kästner Schule Berlin-Dahlem (§ 58 Nr. 1 AO)
- Beschaffung von
Lehr-, Lern- und Anschauungsmaterial sowie Ausstattungsgegenständen einschließlich Wartung und Pflege
- Ausstattung des
Computerbereiches
- Beschaffung von
Auszeichnungen und Preisen für schulische Wettbewerbe
- Unterstützung bei
der Herausgabe einer Zeitung an der Schule
(z.B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
- Außendarstellung der
Schule
- Durchführung und
Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
- Unterstützung und
Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
- Unterstützung von
Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
- Unterstützung
einzelner Schüler/innen oder Gruppen
- Betrieb einer
Cafeteria und Schülerfirma als Zweckbetrieb gem. § 65 der AO
- Beschaffung von
Spielgeräten
- ideelle und
finanzielle Unterstützung hilfsbedürftiger Personen bei der Teilnahme an schulischen Maßnahmen oder bei schulbegleitenden Bildungsangeboten, soweit nicht staatliche Mittel beansprucht werden
können.
- Unterstützung der schulischen Gremien und Elterninitiativen
§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos
tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mittel zum
Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Es darf keine Person
durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins.
- Die Mitglieder des Vorstandes üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Auf Beschluss des Vorstandes können sie eine angemessene Aufwandspauschale bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale
des § 3 Nr. 26a EStG erhalten.
§ 4 Mitgliedschaft
- Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
- Sämtliche Lehrer und gewählten Elternvertreter sind für die Zeit ihrer jeweiligen Tätigkeit automatisch Mitglieder. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht
auf der Mitgliederversammlung.
- Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen
und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
- Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht
begründet zu werden.
- Die Mitgliedschaft endet durch
- Austritt, der vom Mitglied jederzeit schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
- Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
- Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen
den Zweck des Vereins begeht, dessen Ansehen schädigt oder mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich
zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats
nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
- Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
- Der Jahresbeitrag ist zu Beginn eines jeden Geschäftsjahres fällig und wird mit obligatorischer Einzugsermächtigung erhoben. Für Neumitglieder ist der Jahresbeitrag für das
aktuelle Geschäftsjahr mit dem Beitritt fällig.
§ 5 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§ 6 Die Mitgliederversammlung
- Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
- Die Einladung
erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
- Anträge zur
Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
- Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein
Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
- Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
- Jede ordnungsgemäß
einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht anderes bestimmt.
- Gewählt wird in
offener Abstimmung. Wird von einem Viertel der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder die geheime Wahl verlangt, muss die Abstimmung geheim erfolgen.
- Jedes Mitglied hat
eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine gesetzliche Vertretung, die bei der Abstimmung persönlich anwesend sein muss, stimmberechtigt. Die Vertretung eines Mitglieds durch ein anderes ist mittels schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch kann ein Mitglied höchstens drei andere
Mitglieder vertreten.
- Werden auf einer
Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag
in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
- Für Wahlen gilt
Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten
Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
- Beschlüsse werden
mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst.
- Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
- Entgegennahme der
Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
- Entlastung des
Vorstandes
- Wahl des
Vorstandes
- Wahl der
Kassenprüfer/innen
- Bestätigung der
Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Festsetzung der
Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
- Beratung über die
geplante Verwendung der Mittel
- Entscheidung über
gestellte Anträge
- Änderung der Satzung
(Ausnahme § 9 Abs.3)
- Auflösung des
Vereins
- Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen
ist.
- Weitere Einzelheiten zum Ablauf der Mitgliederversammlung können in der „Geschäftsordnung für die Mitgliederversammlung“ geregelt werden.
§ 7 Der Vorstand
- Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
- Vorsitzende/r
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Stellvertretende/r
Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Schatzmeister/in
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Schriftführer/in
(Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
- Die Vorstandsmitglieder im Sinne des § 26 BGB können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden
sind.
- Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein
Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
- Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der
Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei
Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden, ersatzweise der/des stellvertretenden Vorsitzenden. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle
anzufertigen.
- Beschlüsse können auch in Textform im Umlaufverfahren gefasst werden.
§ 8 Kassenprüfer/innen
- Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils zwei
Geschäftsjahre zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
- Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die
Entlastung.
§ 9 Satzungsänderungen
- Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt
ist.
- Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
- Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten
Mitgliederversammlung mitzuteilen.
§ 10 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Erich-Kästner-Grundschule Berlin-Dahlem, bei Auflösung der
Erich-Kästner-Grundschule Berlin-Dahlem an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Erziehung, Volks- und
Berufsbildung.